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   LSG Bayern, 28.09.2016 - L 15 SF 113/16 E   

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https://dejure.org/2016,34194
LSG Bayern, 28.09.2016 - L 15 SF 113/16 E (https://dejure.org/2016,34194)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.09.2016 - L 15 SF 113/16 E (https://dejure.org/2016,34194)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. September 2016 - L 15 SF 113/16 E (https://dejure.org/2016,34194)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrens- und Terminsgebühr; Beantragung einer mündlichen Verhandlung; Antragsmöglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Fiktive Terminsgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine fiktive Terminsgebühr bei berufungsfähigem Gerichtsbescheid; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum 1.8.2013

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3106 VV RVG
    Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG (in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) fällt nicht an, wenn ein berufungsfähiger Gerichtsbescheid ergangen ist.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 960
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 9 AL 277/14

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltendmachung

    Auszug aus LSG Bayern, 28.09.2016 - L 15 SF 113/16
    Der Beschwerdeführer hat u. a. auch auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2015 (Az.: L 9 AL 277/14 B) hingewiesen.

    Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2015 (a. a. O.) ergibt sich im Übrigen nichts anderes.

  • LSG Sachsen, 14.09.2015 - L 8 AS 417/15
    Auszug aus LSG Bayern, 28.09.2016 - L 15 SF 113/16
    Die Staatskasse hat auf die Rechtsprechung des Sächsischen LSG, Az.: L 8 AS 417/15 B KO, verwiesen.
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Bayern, 28.09.2016 - L 15 SF 113/16
    Da von Seiten der Staatskasse keine Beschwerde eingelegt worden ist, kann die Kostenfestsetzung übrigens nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller /ders., SGG, 11. Aufl., vor § 143, Rdnr. 17; Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2019 - L 39 SF 235/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Antragsbindung - Verbot

    Soweit eine Vergütungsfestsetzung nicht von der Staatskasse angefochten wird, ist das Gericht dem Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) unterworfen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2018, L 19 AS 814/18 B, Rn. 69; Beschluss vom 1. Februar 2017, L 19 AS 1408/16 B, Rn. 21; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. September 2018, L 1 SF 807/17 B, Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2018, L 1 SF 680/16 B, Rn. 15; Beschluss vom 9. Dezember 2015, L 6 SF 1286/15 B, Rn. 13; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2016, L 15 SF 97/16 E, Rn. 31; Beschluss vom 28. September 2016, L 15 SF 113/16 E, Rn. 21; Beschluss vom 18. April 2016, L 15 SF 99/16, Rn. 23; vgl. auch zum Kostenfestsetzungsverfahren: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2006, VII ZB 59/05, Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2004, 9 KSt 6/04, Rn. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2020 - L 7 KR 3/20
    Damit ist der Fall gemeint, dass der Gerichtsbescheid nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann, weil der Wert der Beschwer die nach § 144 Abs. 1 SGG erforderlichen 750, 00 Euro nicht übersteigt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. September 2016 - L 15 SF 113/16 E - juris RdNr. 25); dieser Fall lag hier bei einer begehrten Kostenübernahme in Höhe von 6.342,77 Euro für die Anschaffung des Rollstuhls erkennbar nicht vor.

    Würde man den Wortlaut der Gebührenvorschrift anders verstehen, würde es sich bei der Antragsmöglichkeit nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung, sondern um eine überflüssige Beifügung handeln, da eine mündliche Verhandlung vor jedem Erlass eines Gerichtsbescheids ohne Weiteres beantragt werden "kann", denn Anträge können vor Gericht bekanntlich immer gestellt werden, seien sie auch nur im Sinne einer Anregung zu verstehen oder gar rechtsmissbräuchlich (Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. September 2016 - L 15 SF 113/16 E - juris RdNr. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2019 - L 10 SF 1346/19 E-B
    Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass eine mündliche Verhandlung (vor dem SG) bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG - auch im Sinne der hier maßgeblichen Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 2 VV RVG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) - nur dann beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid die Berufung nicht gegeben ist (wie hier z.B. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.09.2016, L 15 SF 113/16 E, in juris, Rdnrn. 23 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.09.2015, L 8 AS 417/15 B KO, in juris, Rdnrn. 15 ff.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 55; Hinne in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 3106 VV RVG Rdnr. 13; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, Nr. 3106 VV Rdnr. 20; Toussaint in Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, Nr. 3104 VV RVG Rdnr. 31; Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 877; anders im Übrigen noch Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 2 VV RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung: "Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird").

    Ein (förmlicher) "Antrag" auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass des Gerichtsbescheids ist indes - anders als ein Antrag nach Erlass (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), bei dem es sich um einen (echten) Rechtsbehelf handelt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105 Rdnr. 19 m.w.N.) - der Sache nach nicht mehr als eine Anregung an das Gericht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.09.2016, L 15 SF 113/16 E, a.a.O.), der es im Rahmen seiner Ermessensausübung (dazu nur Schmidt, a.a.O., Rdnr. 9 m.w.N. zur Rspr.) nicht nachzukommen braucht; einer vorherigen Bescheidung eines solchen "Antrags" im Beschlusswege bedarf es erst recht nicht (s. nur Schmidt, a.a.O., Rdnr. 14).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 4 AS 527/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Würde man den Wortlaut der Gebührenvorschrift anders verstehen, würde es sich bei der Antragsmöglichkeit nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung, sondern um eine überflüssige Beifügung handeln, da eine mündliche Verhandlung vor jedem Erlass eines Gerichtsbescheids ohne Weiteres beantragt werden "kann", denn Anträge können vor Gericht bekanntlich immer gestellt werden, seien sie auch nur im Sinne einer Anregung zu verstehen oder gar rechtsmissbräuchlich (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. September 2016, L 15 SF 113/16 E, juris Rn. 25).
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